Vereinssatzung
Geschichtlicher Arbeitskreis Gonzenheim
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet: „Geschichtlicher Arbeitskreis Gonzenheim”
Der Verein ist in das Vereinsregister Amtsgericht Bad Homburg vor der Höhe einzutragen. Durch Eintragung führt der Verein den Zusatz eingetragener Verein, in abgekürzter Form e.V.
Sitz des Vereins ist: Gonzenheimer Museum im Kitzenhof
Am Kitzenhof 4
61352 Bad Homburg vor der Höhe
§ 2 Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist:
- Das thematische Erfassen der Vergangenheit und Gegenwart des Bad Homburger Stadtteils Gonzenheim und dies besonders durch Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
- Das Gonzenheimer Museum im Kitzenhof zu betreiben.
- Die Einrichtung eines Museumarchivs.
- Das Erarbeiten , Erstellen und Durchführen von Ausstellungen, Schriften, Vorträgen und Führungen über Gonzenheim.
Im Museum werden in einem überschaubaren Rahmen die Erinnerung an das wach gehalten, was typisch für den Stadtteil ist und Material für ortsgeschichtliche Untersuchungen bereitgestellt und unterhalten. Themenschwerpunkte des Museums sollen sein:
- häusliches Leben in der Gemeinde und den Familien,
- Leben mit und in den Vereinen, der Kommunalgemeinde und der Kirchen,
- Handwerk, Landwirtschaft und Gewerbe,
- historische Funde.
Es ist nicht vorgesehen, bestehenden Museen Konkurrenz zu machen, vielmehr wird eine intensive Kooperation angestrebt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos. Er ist frei und unabhängig von konfessionellen, weltanschaulichen sowie politischen Betätigungen. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn einer ihrer Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) die Aufnahme für sie beantragt oder in die Aufnahme einwilligt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
Mitglieder unter 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.
§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrags, Spenden
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Beitrag ist im Geschäftsjahr fällig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder, die über den Schluß des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluß aus dem Verein, wenn der Vorstand eine entsprechenden Beschluß faßt. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlaß. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
Spenden können aus Sach- und Geldspenden bestehen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung / Ausschluß aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluß, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn trotz schriftlicher Erinnerung die fälligen Beiträge länger als 12 Monate nicht gezahlt wurden. Über diesen Ausschluß entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluß gemäß Vorstandsbeschluß. Der Beschluß muß einstimmig ergehen.
Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.
Ein Ausschluß mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Der Beschluß ergeht einstimmig.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Eingeladen wird durch den Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Mitteilung der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wird von dem / der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Ist keiner der Vorsitzenden anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl oder Abwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, die Festsetzung der Jahresbeiträge, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins und über den Ausschluß eines Mitglieds, wenn dieses die Versammlung nach Ausschluß gem. § 5 angerufen hat.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluß über die Auflösung des Vereins.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den / die 1. Vorsitzende/n oder den / die 2. Vorsitzende/n zu protokollieren und der / dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand leitete den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
Der Vorstand besteht aus der/dem 1.Vorsitzende/n, der/dem 2. Vorsitzende/n, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in.
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.
Auf Antrag eines Viertel der Mitglieder kann der Vorstand insgesamt oder einzelne Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, davon eine/r der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende/r ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1/3 aller Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Das Verlangen muß schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks der Versammlung dem Vorstand vorgelegt werden. § 8 gilt für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Beirat des Vereins
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.
§ 12 Auflösung und Zweckwegfall
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Homburg vor der Höhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Gonzenheim zu verwenden hat.
Die zusammengetragenen Gegenstände sowie Bild- und Schriftgut gehen bei Auflösung des Vereins an das Stadtarchiv Bad Homburg vor der Höhe.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am: 22. März 2006.
Unterschriften Vorstand
Eintragungen
1. Die Eintragung des Vereins ist am 7. Juni 2006 unter dem AZ.: VR 1830 in das Vereinsregister und mit der Geschäftsnummer: 10 AR 394 / 05 beim Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe erfolgt.
1. Die Eintragung des Vereins beim Finanzamt Bad Homburg v.d.Höhe als Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist am 1. Januar 2007 untervder Steuernummer 003 250 71588 - K07 erfolgt.
Satzungsänderung
§ 1. Namen und Sitz des Vereins und § 2. Aufgaben des Vereins
Diese Satzungsänderun wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 9. März 2011
